Familienfachanwaltskanzlei
Lindhofer
Schicht- und Feiertagszuschläge, Überstunden im Unterhaltsrecht
Unterhaltsrechtlich stellt sich bei der Einkommensermittlung des Pflichtigen immer die Frage ob bei zusätzlicher Schicht- und Feiertagsarbeit die Zuschläge in die Unterhaltsberechnung mit einfließen oder ob diese unberücksichtigt bleiben. Die gleiche Problematik ergibt sich auch bei der Zurechenbarkeit von Überstunden. Nach den Süddeutschen Leitlinien (SüdLL, Ziffer 1.3) für den Oberlandesgerichtsbezirk München werden Überstundenvergütungen dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesen Beruf übliche Maß nicht überschreiten. Für Überstunden die nicht berufstypisch sind und das übliche Maß überschreiten können diese nach Billigkeit ganz oder teilweile unberücksichtigt bleichen (SüdLL, Ziffer 7) Bei Schicht-und Feiertagszuschläge hat das Oberlandesgericht München schon 1981 (Urteil vom 8.12.1981 – 4UF 247/81) das konkretisiert und entschieden, dass 2/3 in das Einkommen des Pflichtigen einfließen, 1/3 der Zuschläge aber dem Unterhaltspflichtigen als Kompensation für die erheblichen Leistungen ungeschmälert zustehen.. Auch andere Oberlandesgerichte folgen der 1/3 Lösung bis heute überwiegend. Bei den überobligatorischen Überstunden würde die 1/3 Lösung des OLG München in analoger Anwendung schon einmal die Untergrenze der Anrechenbarkeit bilden können.
Gröbenzell, 18.03.2016
Schadensfreiheitsrabatt in der Kfz-Versicherung – Anspruch auf Übertragung an den Ehegatten?
Ein Paar trennt sich, und bis jetzt lief die Kfz-Versicherung für beide Pkw’s der Eheleute auf den Ehemann. Die Ehefrau nutzte den 2. Pkw ausschließlich oder zumindest überwiegend viele Jahre unfallfrei. Es entstand ein hoher Schadensfreiheitsrabatt. Hat sie einen Anspruch darauf, dass ihr der Rabatt übertragen wird, auch wenn der Ehemann gegenüber der Versicherung die Zustimmung verweigert?
Zunächst einmal übertragen die Versicherungen auf Antrag und mit Zustimmung des Versicherungsnehmers ohne Probleme den Rabatt. Es muss aber sichergestellt werden, bzw. versichert werden, dass der andere auch tatsächlich das Fahrzeug ausschließlich oder überwiegend genutzt hat.
Was ist aber, wenn der Ehemann die Zustimmung nicht erteilt. Kann diese gerichtlich eingeklagt werden? Ja, sie kann.
Es handelt sich um eine sonstige Familiensache nach § 266 FamFG.
Der Anspruch ergibt sich aus dem Solidaritätsgedanken des § 1353 BGB, dass Ehegatten während und nach der Ehe Rücksicht aufeinander zu nehmen haben in ihren wirtschaftlichen Angelegenheiten. Auch ein Anspruch aus Auftragsrecht § 667 BGB(Herausgabe des Erlangten) wird als Anspruchsgrundlage herangezogen. Wichtig im Prozessfall ist aber, dass die Ehefrau auch wirklich nachweisen kann, dass sie den Pkw ausschließlich oder überwiegend genutzt hat. Und dem Ehemann darf durch die Übertragung kein eigener Schaden entstehen (z.B. er verliert den Firmenwagen).
Im Ergebnis ist im Regelfall daher von einem Rechtsanspruch auf Übertragung des Freiheitsrabattes auszugehen.
(vgl. OLG Hamm, NJW-RR 11, 1227)
Gröbenzell, den 30.12.2015
Der Firmenwagen im Unterhaltsrecht
Für die Bewertung des Firmenwagens bei der Einkommensberechnung im Unterhaltsrecht gibt es derzeit keine festen Regeln. Fest steht nur, dass die Überlassung eines Firmenwagens einkommenserhöhend wirkt, nur in welcher Höhe, das ist die Frage. Das Gericht kann sich letztendlich auf § 287 ZPO berufen und den Vorteil schätzen. Aber auch dazu braucht es Anhaltspunkte. Die meisten Oberlandesgerichte neigen dazu nach der 1 % Regelung den Vorteil anzusetzen, wie er auch im Steuerrecht gilt, nämlich 1 % des Listenpreises bei Anschaffung eines Neuwagens, z.B. 37.000 Euro x 1 % = 370 Euro. Aber es können auch noch Korrekturen vorgenommen werden, z.B. wenn der Firmenwagen nicht neuwertig, oder der Listenpreis sehr hoch und die steuerliche Belastung ebenso. Die Steuerlast, die sich aus dem Firmenwagen als Sachbezug ergibt, kann zusätzlich abgezogen werden. Dafür müßte dann aber alternativ eine Einkommensberechnung ohne die Sachleistung Firmenwagen vorgenommen werden um die Differenz zur steuerlichen Belastung aufzudecken. Die steuerliche Belastung mit Firmenwagen wäre dann der Abzugsposten für den ermittelten 1 % Betrag. Da hier schnell einige hundert Euro gespart sein können, lohnt eine solche alternative Berechnung auf jeden Fall und Lohnberechnungsprogramme sind im Internet zahlreich verfügbar.
Gröbenzell, 27.11.2015
Zugewinn – Kein Wertzuwachs durch Nießbrauch bei geschenktem Grundstück
Der BGH hat Beschluss vom 06.05.2015, AZ. XII ZB 306/14, jetzt Klarheit geschaffen, ob der Wertzuwachs einer geschenkten Immobilie, die mit einem Nießbrauch belastet ist, dem Zugewinnausgleich unterliegt oder nicht. Je älter der Nießbrauchberechtigte wurde, desto weniger Wert war das Nießbrauchrecht und desto höher stieg der Wertzuwachs des geschenkten Grundstückes. Schon immer war die Herausrechnung dieses Nießbrauches schwierig. Der BGH hat das Problem nun so gelöst, dass der Wert des Nießbrauchrechts weder im Anfangs- noch im Endvermögen der Vermögensbilanz der Ehegatten eingestellt wird; er wird schlichtweg nicht berücksichtigt. Das gilt aber nur wenn die Grundstückswerte nicht gestiegen sind. Sind die Grundstückswerte gestiegen, ist auch der Wert des Nießbrauchs gestiegen; in diesem Fall hat der BGH entschieden, muss der Wert des Nießbrauchs im Anfangs- und Endvermögen eingestellt werden. Es müssen aber keine weiteren Korrekturen im Anfangsvermögen erfolgen. Es gibt also keinen „negativ gleitenden Zuerwerb“ mehr. Darauf sollte geachtet werden, falls ein Sachverständiger oder auch ein Richter/in / oder Rechtsanwalt/in noch mit dieser Alternative rechnet.
gez. RAin Gabriele Lindhofer
Gröbenzell, den 16.09.2015
Achtung! Einbruchszeit – Unterversicherung Hausrat
Häufig kommt es bei Einbruchsdiebstählen oder auch Wasserschäden, in denen die Hausratversicherung in Anspruch genommen wird, zu bösen Überraschungen. Die Versicherung kürzt die Entschädigungsleistung ganz massiv, weil eine Unterversicherung vorliegt.
Der größte Fehler wird dabei vom Versicherungsnehmer gemacht, indem er sich zwar bemüht den Wert der versicherten Gegenstände zu bestimmen, aber vom Zeitwert und nicht vom Neuanschaffungswert ausgeht. Der Neuanschaffungswert, der auch tatsächlich der Entschädigungswert ist, ist aber der Wert, der im Versicherungsvertrag versichert ist. Wenn also die Versicherungssumme bestimmt werden muss und auch später im Schadensfalle vom Versicherer nachgeprüft wird, muss immer vom aktuellen Anschaffungswert des gesamten Hausrates der vorhanden ist ausgegangen werden. Dazu zählen im Übrigen auch Tapeten und Bodenbeläge! Am klügsten wäre es, den Versicherungsvertrag dahingehend zu überprüfen, dass ein Unterversicherungsverzicht mit der Versicherung vereinbart wird. Ansonsten bestünde noch die Möglichkeit, den Versicherer aufzufordern, die Versicherungssumme zu schätzen. Auch dann wären Sie auf der sicheren Seite, wenn Kürzungen später vorgenommen werden, denn die falsche Schätzung muss sich der Versicherer dann zurechnen lassen. Spätestens beim Umzug in ein neues Heim oder gar in eine neue Immobilie sollte man dokumentieren, dass seitens der Versicherung der Versicherungswert richtig geschätzt wird. Dabei sind auch Wertgegenstände unbedingt anzugeben, z.B. Schmuck, Bargeld, Bilder, Kunstgegenstände etc., die im Übrigen auch nur bis zu einem bestimmten Wert versichert sind. Auch darauf sollte man achten.
gez. Rechtsanwältin Lindhofer
Gröbenzell, den 20.07.2015
KINDERSPARBÜCHER – WEM STEHT DAS GUTHABEN ZU?
Regemäßig gibt es Streit darüber, wem das Guthaben auf Sparbüchern minderjähriger Kinder zusteht.
Vor längerer Zeit gab es eine Rechtsprechung, dass die Eltern über die Guthaben auf Vermögensanlagen der Kinder verfügen könnten. Seit vielen Jahren hat sich aber die Rechtsprechung geändert. Zuletzt hat jetzt das Oberlandesgericht Bremen entschieden, dass die Guthaben auf Sparbüchern alleine den Kindern zustehen (AZ. 4 UF 112/14). Es ist den Eltern also nicht erlaubt, Erspartes ihrer Sprösslinge für Kleidung, Geschenke, Urlaubsreisen sowie Möbel selbst auszugeben. Solche Ausgaben müssen im Wege der elterlichen Unterhaltspflicht aus dem eigenen Vermögen getätigt werden. Das hat zur Folge, dass die Rückzahlung unberechtigter Beträge verlangt werden kann. Insbesondere wenn die Kinder volljährig sind, müssen die Eltern mit einer Klage des Kindes gegen sie wegen Verletzung der Vermögensfürsorgepflicht rechnen. Die Verjährung ist gehemmt bis zur Erreichung des 21. Lebensjahres des Kindes (§ 207 BGB).
gez. Rechtsanwältin Lindhofer
Gröbenzell, den 22.05.2015
Elternunterhalt
Zunehmenden Maße werden Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern herangezogen, insbesondere wenn diese in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind und Einkommen der Eltern nicht ausreicht.
Oft wird der Fehler gemacht, sich sofort auf die Leistungsfähigkeit der Pflichtigen zu stürzen, ohne vorher andere Dinge geprüft zu haben.
So wird vergessen, dass der Bescheid der Überleitung der Ansprüche des Sozialhilfeträgers von gewährtem Unterhalt an die Eltern ein Verwaltungsakt ist der angefochten werden kann und zunächst einmal zur Verzögerung des Verfahrens führt. Das ist wichtig, wenn bei den Kindern eine momentane Liquiditätslücke besteht. Zuständig für die Anfechtung des Überleitungsanspruches ist das Sozialgericht. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens gelangt man zum eigentlichen Unterhaltsverfahren, für das das Familiengericht zuständig ist.
Jeder Elternteil hat, wenn die eigenen Einkünfte (Renten etc.) nicht ausreichen, einen Anspruch auf Grundsicherung, sog. „Sozialhilfe“, nach § 41 ff. SGB XII. Wichtig ist, dass die Zahlungen des Sozialhilfeträgers aus der Grundsicherung nicht zu einem Übergang der Unterhaltsansprüche an die pflichtigen Kinder führt, d.h. die Kinder dürfen nicht mit Zahlungen aus der Grundsicherung belastet werden. Bei Müttern, die vor dem 01.01.1921 geboren sind, wird von den Sozialhilfeträgers vergessen, dass die Kindererziehungszeiten nach § 294 SGB VI als Einkommen des Elternteils gelten. Diese Leistungen aus den Kindererziehungszeiten der „Trümmerfrauen“ verbleiben zwar beim Sozialhilfeträger, unterhaltsrechtlich bei Überleitungsansprüchen müssen sie aber als eigenes Einkommen der Eltern berücksichtigt werden und entlasten das Kind.
Ein weiterer Fehler ist nicht zu berücksichtigen, dass ältere Ehegatten eine Bedarfsgemeinschaft bilden, z.B. wenn ein Ehegatte noch im Familienheim verbleibt und der andere Ehegatte in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden muss. Die Bedarfsberechnung des Sozialhilfeträgers ist eine andere als die unterhaltsrechtliche. Unterhaltsrechtlich ist immer das Einkommen des in der Pflegeeinrichtung untergebrachten Elternteils voll zu berücksichtigen, und nicht nur ein Teil, wie bei der Bedarfsgemeinschaft, entlastet also das Kind.
Beim Vermögen sind so genannte Bestattungsvorsorgeverträge als „Notgroschen“ nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen. Bei den pflichtigen Kindern ist der Wohnwert bei Wohnen der eigenen Immobilie maximal nur in der Höhe einzusetzen, wie er im Selbstbehalt der jeweils geltenden Leitsätze der Oberlandesgerichte festgesetzt ist. Für die Süddeutschen Leitlinien (SüdLL 21.3.3) wären dies lediglich 450,00 € und nicht etwa mehr. Für Münchener Verhältnisse ist dies sehr wichtig, denn der Wohnwert zählt zum Einkommen der pflichtigen Kinder.
Welcher Betrag des pflichtigen Kindes, insbesondere wenn es verheiratet ist, unter Berücksichtigung des Familieneinkommens zu bezahlen ist und wie das konkret berechnet wird, hat der Bundesgerichtshof in einer anschaulichen Entscheidung dargelegt (BGH NJW 2014, Seite 1173, vom 05.02.2014, AZ. XII ZB 25/13).
gez. RAin Lindhofer
Gröbenzell, den 21.01.2015
Seit 01.09.2009: Zugewinnfalle, geschenkte Elternimmobilien
Ehepaare, die von einem Elternteil zu Lebzeiten bereits eine Immobilie übertragen erhalten haben, aber mit Rückübertragungsvorbehalt im Falle einer Scheidung, müssen alle notariellen Verträge überprüfen, die vor dem 01.09.2009 geschlossen wurden. Grund hierfür ist, dass zum 01.01.2009 § 1384 BGB insoweit geändert wurde, als für den ausgleichspflichtigen Zugewinn im Falle einer Scheidung dieser nicht mehr wie im alten Recht begrenzt ist auf das Vermögen, das bei Rechtskraft der Scheidung vorhanden ist (§ 1378 II BGB), sondern der Stichtag wurde vorverlegt auf den gleichen Stichtag wie zur Berechnung des Zugewinns, nämlich dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde.
Viele Ehegatten haben noch notarielle Verträge, in denen sich alte Formulierungen finden, dass der übertragende Elternteil ein Rücktrittsrecht, wenn durch das Schwiegerkind ein Zugewinnausgleichsanspruch gestellt oder die Scheidung beantragt wird. Dann ist es aber meist zu spät, um noch zur Begrenzung einer Zugewinnausgleichszahlung auf das vorhandene Vermögen zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung zu gelangen, da der Gesetzgeber durch den neuen § 1384 BGB hier einen Riegel vorgeschoben hat. Das erwünschte Ziel, nämlich das Schwiegerkind im Falle einer Scheidung nicht an der Vermögensmehrung der Immobilie teilhaben zu lassen, für die sich das eigene Kind sogar dann in Schulden stürzen müsste, um den Zugewinnausgleich bezahlen zu können, ist damit nach der neuen Rechtslage nicht mehr zu erreichen.
Allerdings ist § 1384 BGB dispositiv, d.h. wenn beim Notar mit Zustimmung des Ehegatten vereinbart wird, dass § 1384 BGB in der alten Fassung fortgelten soll, der auf den Tag der Rechtskraft der Scheidung abstellt, dann kann dieses Ziel wieder erreicht werden.
Auf jeden Fall sollten die vorhandenen notariellen Verträge überprüft werden; dabei sollte auch berücksichtigt werden, ob die Erbschaftssteuerersparnis nicht doch die Nachteile des Zugewinns ausgleicht, wenn vom Rückübertragungsrecht durch die Eltern Gebrauch gemacht wird.
gez. RAin Lindhofer
Gröbenzell, den 13.01.2015
Heimunterbringungsvertrag –
Kostenübernahmeklauseln unwirksam?
Die gebrechlichen, alten Eltern müssen ins Pflegeheim. Um dort einen Platz zu bekommen, wird von den privaten Einrichtungen versucht, die Angehörigen zu einem Schuldbeitritt der Pflegekosten zu bewegen, d.h. der Heimunterbringungsvertrag wird nur abgeschlossen, wenn sich ein Dritter (meist Angehörige) verpflichtet, für alle anfallenden Kosten aufzukommen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat jetzt mit seinem Urteil vom 23.07.2014, AZ. 1 U 143/13, aufgrund einer Klage der dortigen Verbraucherzentrale entschieden, dass solche vorformulierten Vertragsbedingungen, die einen unbegrenzten Schuldbeitritt Dritter beinhalten, nichtig sind. Eine solche Klausel verstößt gegen § 14 WBVG (Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen). Das ist insoweit von Interesse, als Heimplätze oft nur dann vergeben werden, wenn diese Erklärung unterschrieben wird. Wie bei allen nichtigen Vertragsklauseln gilt daher: Allgemein formulierte Vertragsklauseln unterfallen dem Verbraucherrecht und können – steht einmal erst ihre Unwirksamkeit fest –unterzeichnet werden, denn im Zweifelfall kann man sich auf die Nichtigkeit dieser Klausel berufen. Der dringend notwendige Heimplatz, der anderweitig vergeben würde, könnte also dadurch gesichert werden, wohl wissend, dass die Schuldbeitrittsklausel nichtig ist.
Zur Sicherheit sollte aber ein Anwalt zu Rate gezogen werden der nachprüft, ob die konkreten Bedingungen denen des OLG Zweibrücken entsprechen.
gez. Rechtsanwältin Lindhofer
Gröbenzell, den 03.11.2014
Elternunterhalt – Einsetzbares Vermögen
Immer mehr Eltern bedürfen der Pflege und das eigene Einkommen oder Vermögen reicht nicht aus, sodass die Kinder meist von den Sozialhilfeträgern in Anspruch genommen werden. Die Frage ist, welches Vermögen die Kinder für den Elternunterhalt einsetzen müssen. Hier hat der BGH am 07.08.2013, AZ. VII ZB 269/12, Klarheit geschaffen. Wer eine eigene Immobilie bewohnt, muss sich den Gegenwert für den Wohnvorteil nicht in Höhe der tatsächlichen Miete, sondern nur in Höhe des in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte festgelegten Werte anrechnen lassen. Nach Süddeutschen Leitlinien (Stand 01.01.2015) sind das 480,00 €, für den Ehegatten 380,00 € derzeit (SüdLL 22.3). Außerdem besteht keine Verwertungspflicht von angemessenem Wohneigentum, in dem der Pflichtige wohnt.
Außerdem darf sich der Unterhaltspflichtige ab Beginn seines beruflichen Werdeganges 5 % des letzten Bruttoeinkommens für eine angemessene Altersvorsorge zurücklegen, d.h. auch für die ersten Azubijahre werden trotzdem 5 % des letzt erzielten Einkommens als Altersversorgung angesetzt. Wer also mit 16 Jahren eine Lehre beginnt und pflichtig wird im Alter von 50 Jahren, kann sich 34 Jahre 5 % seines letzten Bruttoeinkommens als geschontes Vermögen zurücklegen. Dieser Betrag darf dann auch noch mit 4 % verzinst werden.
Rechtsanwältin Gabriele Lindhofer
Fachanwältin für Familienrecht
Gröbenzell, den 20.02.2015
Rückforderung von Schenkungen unter Ehegatten/Lebensgefährten
Die Abgrenzung von echten Schenkungen von so genannten ehebedingten oder unter Nichtverheirateten unbenannten Zuwendungen ist oft schwierig und im Nachhinein unmöglich aufgrund der Beweislast.
Während eine echte Schenkung immer freiwillig, unentgeltlich und ohne Nutzen für den Schenker ist und nur unter engen Voraussetzungen zurückforderbar (grober Undank, Verarmung), ist es bei den so genannten Ehegattenzuwendungen oder unbenannten Zuwendungen unter Unverheirateten schwierig, hier Rückforderungsansprüche durchzusetzen, insbesondere wenn es sich um Verbesserungen an einer Immobilie handelt, möglicherweise auch noch an einer Immobilie der Schwiegereltern. Der Rat kann nur lauten: Je genauer vertraglich bei der Zuwendung definiert ist, welchen Zweck sie dient und welcher Grundgedanke ihr zugrunde liegt und vor allen Dingen was passieren soll, wenn der Zweck verfehlt wird oder die Gemeinschaft aufgelöst wird, desto geringer wird es später Probleme geben. Die Beweislage für den Rückfordernden ist nämlich außerordentlich schwierig. Bei verheirateten Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, gilt zunächst der Rechtsgedanke, dass der gesetzliche Zugewinnausgleich einen gerechten Ausgleich zu verschaffen vermag und erst wenn dieser zur nicht hinnehmbaren Ergebnissen führt, können Vermögensverschiebungen ausgeglichen werden. Insbesondere wenn der Zuwendende auch selbst noch einen gewissen Nutzen aus der Zuwendung zieht, ist es sehr schwierig, hier Rückforderungsansprüche geltend zu machen.
gez. Rechtsanwältin Gabriele Lindhofer
Gröbenzell, den 26.04.2014
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Gabriele Lindhofer
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